14.9.2020 – LG Nürnberg Fürth: Keine Besitzstörung bei Anbringung eines Zettels an der Windschutzscheibe mit Warnhinweis vor Abschleppmaßnahmen wegen Behinderung

14.09.2020

LG Nürnberg-Fürth vom 13.3.2019, Az. 5 T 1214/19

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche in der Sache auf eine Befriedigung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs hinausläuft, setzt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.

Allein die Androhung des Abschleppens eines auf einem fremden Grundstück geparkten Kfz (hier: per Rundschreiben an die jeweiligen Wohnungseigentümer sowie per Zettel hinter die Windschutzscheibe) mit der Behauptung, es behindere ein Fahrt- und Wegerecht stellt kein sozialwidriges Verhalten i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Recht besteht oder nicht.

Das Anfassen eines Pkw oder das Anbringen eines Zettels unter dem Scheibenwischer stellt keine Besitzstörung i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar. Eine Beeinträchtigung der Sachherrschaft scheidet nach der Verkehrsanschauung dann aus, wenn sie so gering ist, dass die Anwendung des possessorischen Besitzschutzes unangemessen erscheint. Derartige Störungen sind hinzunehmen.