28.9.2020 - KG: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten für einen Ferrari nach Unfall mit einem Rolls Royce bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit

28.09.2020

Kammergericht Berlin vom 11.7.2019, Az. 22 U 160/17

Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt.

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Kfz (Ferrari California T) dem beschädigten Kfz (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Fahrzeugtyp ist dafür grds. unerheblich.

Der Zedentin waren die Kosten bis zur Höhe der Miete für einen einem Rolls Royce (Kaufpreis ab 250.000,- €) wirtschaftlich entsprechenden Mietwagen zu ersetzen. Mit der Miete eines Ferrari (Kaufpreis ab 190.000,- €) hat die Klägerin das Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse gewählt, so dass wegen der niedrigeren Miete das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde und eine Eigenersparnis nicht abzuziehen war.