Ein Radfahrer wandte sich an die Kommune, um die Beschilderung eines Radweges mit Zeichen 237 (Radwegbenutzungspflicht) rückgängig zu machen. Er trug vor, dass sich die Verkehrssituation aufgrund von Umleitung von Verkehrsströmen in dem Bereich grundlegend verändert habe. Eine neu eingeführte Einbahnstraßenregelung in dem Bereich habe eine deutliche Verringerung der Verkehrsdichte mit sich gebracht. Daher seien die Voraussetzungen zur Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht mehr gegeben. Da er diese Strecke täglich befahre, habe er einen Rechtsanspruch auf Entfernung des Schildes.
Die Kommune verweigerte dies mit dem Hinweis, dass es in dem betreffenden Beriech weiterhin gefährlich sei, die Fahrbahn freizugeben, da dort reger Verkehr herrsche und ein Taxistand vorhanden sei, der die Verkehrslage unübersichtlich mache. Die Stadt habe daher ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Das VG München gab dem Kläger recht. Zum einen sei für den betroffenen Straßenteil keine Anordnungsverfügung in den Akten, so dass das Aufstellen des Zeichens 237 eigentlich nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte habe weiterhin zu berücksichtigen, dass die aktuell vorzufindende Verkehrssituation mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO nicht tragen dürfte. Vielmehr habe die Inaugenscheinnahme gezeigt, dass die Fahrbahn im streitgegenständlichen Straßenabschnitt allenfalls eine mäßige bis sehr geringe Auslastung mit Kraftfahrzeugen aufweise, ohne dass diese ein gefahrenträchtiges Konfliktpotential mit dem auf der Fahrbahn potentiell möglichen Radverkehr berge. Durch die mehrspurige Fahrbahn sei auch ein sich ergebender Mischverkehr entzerrt, der sich durch die Zulassung des Radverkehrs auf der Straße ergeben würde. Insoweit habe der Kläger ein Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung und Entfernung des Schildes.