23.11.2020 - OLG Dresden: Haftung von 2/3 eines Geradeausfahrers bei unberechtigter Benutzung einer Busspur und Unfall mit Rechtsabbieger

23.11.2020

OLG Dresden vom 25.6.2019, Az. 4 U 580/19

Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat.

Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur, kann gegenüber einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist ohne besondere Umstände eine Haftungsquote von 2/3 für den Geradeausfahrenden nicht zu beanstanden. Im gleichgerichteten Verkehr genießen einen Vorrang nur die berechtigten Benutzer der Busspur. Es wäre widersinnig, demjenigen einen Vorrang einzuräumen, der seine vermeintliche Vorrangstellung durch ein grob verkehrswidriges Verhalten erlangt hat.

Obendrein gilt, dass demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, es als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt ist, Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet habe.