28.12.2020 – LG Saarbrücken: Mitverschulden an Kollision beim Rückwärtsfahren bei vorgetragenem aber nicht bewiesenem Stillstand eines Fahrzeugs

28.12.2020

LG Saarbrücken vom 13.11.2020, Az. 13 S 27/20

Zwei Verkehrsteilnehmer wollten rückwärts aus ihren gegenüberliegenden Parklücken ausparken und in den Fließverkehr einfädeln. Dabei kam es zur Kollision zwischen den beiden.
Die Beteiligten forderten jeweils Schadenersatz von den zuständigen Haftpflichtversicherungen. Einer der Beteiligten forderte den Ersatz der gesamten Schadensumme. Er behauptete, zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden zu haben. Daher sei ihm kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Vielmehr sei der andere Beteiligte aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren und hafte somit allein. Die Versicherung wollte lediglich 50% des Schadens übernehmen.

Die Sache ging vor Gericht und das LG Saarbrücken wies die Klage ab.
Die Richter waren der Ansicht, dass der bei einer Kollision beim Rückwärtsfahren geltende Anscheinsbeweis, dass die Kollision aufgrund einer beiderseitigen Unaufmerksamkeit entstand, nicht erschüttert gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass das eine Fahrzeug gestanden habe, sei es nicht mehr aufklärbar gewesen, wann der Stillstand erfolgt war. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müsse feststehen, dass das Abbremsen so rechtzeitig erfolgt sei, dass der andere Verkehrsteilnehmer dies erkennen und auf die neue Situation hätte reagieren können. Ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Stillstand und Kollision lege es nahe, dass das Abbremsen so kurz vor dem Unfall erfolgte, dass der andere Beteiligte nicht mehr reagieren konnte. Die Haftungsteilung sei daher rechtmäßig.