1.3.2021 – OLG Hamm: Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt rechtfertigt 38.000,- € Schadenersatz wegen Fahrzeugbeschädigung durch umstürzenden Baum

01.03.2021

OLG Hamm vom 28.1.2021, Az. 11 U 34/20

Ein Autofahrer befuhr mit seinem Porsche 911 Carrera Cabrio eine gemeindliche Straße. Am Straßenrand standen mehrere Bäume, unter anderem eine mehrstämmige Esche. In dem Moment, als der Fahrer an eben diesem Baum vorbeifuhr, brach ein Stämmling ab und fiel auf den Porsche. Der Fahrer wandte sich an die Kommune und forderte ca. 50.000,- € Schadenersatz. Seiner Ansicht nach war der Kommune eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Der Baum sei offensichtlich so geschädigt gewesen, dass jederzeit mit einem Umfallen gerechnet werden musste, diese Gefahr hätte durch Fällung des Baumes behoben werden müssen.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass im zumutbaren zeitlichen Rahmen Sichtprüfungen stattgefunden hätten. Die Schädigung sei auch erkannt und ein Fälltermin angesetzt worden. Davon, dass der Zustand des Baumes so schlecht war, konnte die Kommune nach Ansicht der Versicherung nicht ausgehen.

Das OLG Hamm entschied, dass die Kommune zumindest zum Teil zahlen muss. Die Richter waren der Ansicht, dass die von der Stadt nachgewiesenen Sichtungskontrollen in diesem Fall nicht ausreichend waren. Zwar müsse immer beachtet werden, dass angesichts des großen Baumbestandes in vielen Städten nur eine zumutbare Kontrolldichte gefordert werden könne. Eine rein vorsorgliche Beseitigung von Bäumen am Straßenrand sei auch aus ökologischer Sicht nicht zu fordern.

Im vorliegenden Fall seien allerdings bei der Sichtkontrolle folgende Krankheitssymptome festgestellt worden: Schrägstand, Pilzbefall und Morschung. Unter diesen Umständen wäre es erforderlich und zumutbar gewesen, weitergehende Untersuchungen bezogen auf die Standfestigkeit anzuordnen, z.B. die Untersuchung mittels eines Sondierstabs. Dann wäre die weit fortgeschrittene Fäulnisbildung erkannt worden und die unmittelbare Fällung hätte angeordnet werden müssen.

Allerdings müsse eine Betriebsgefahr von 20% zu Lasten des Porschefahrers angesetzt werden, so dass 38.000,- € zugesprochen wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.